LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der ein 4. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Verordnung, mit der ein 4. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

In Kraft seit 24. November 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 (NGP 2021) und des Art. 2 § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 (NGPV 2021), BGBl. II Nr. 182/2022, zur Verbesserung des Zustands der in der Anlage aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).

(2) Die Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen nach den §§ 38 und 41 WRG. 1959 für Regulierungsbauwerke sowie Ufer- und Sohlverbauungen in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG. 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2027 die im § 2 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2021 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potentials erforderlich sind, bleibt vorbehalten.

§ 2 § 2

(1) Bei den rechtmäßig bestehenden Regulierungsbauwerken sowie Ufer- und Sohlverbauungen in den Sanierungsgebieten sind große, mittlere und kleine morphologische Verbesserungsmaßnahmen in dem in der Anlage festgelegten Umfang zu setzen.

(2) Abweichungen von dem in der Anlage festgelegten Umfang der morphologischen Verbesserungsmaßnahmen sind zulässig, wenn im Rahmen des nach § 33d Abs. 3 WRG. 1959 vorzulegenden Sanierungsprojekts nachgewiesen wird, dass ein zumindest gleichwertiger Beitrag zur Erreichung des Zielzustands im betroffenen Wasserkörper erreicht wird.

(3) Als große, mittlere und kleine morphologische Verbesserungsmaßnahmen gelten:

1. Große Maßnahmen sehen die Wiedererrichtung eines Gewässerbetts vor, das stark an den ursprünglichen morphologischen Flusstyp angenähert ist, sodass im Wesentlichen alle Lebensraumerfordernisse der Leitarten und typischen Begleitarten auch in quantitativer Hinsicht erfüllt werden. Wenn eine ausreichende Gewässerdynamik und ein passender Geschiebehaushalt vorliegen, können große Maßnahmen nach dem Setzen von Initialmaßnahmen auch der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden.

2. Mittlere Maßnahmen erfordern eine Aufweitung des Hochwasserabflussprofils um durchschnittlich 50 %, um eine Annäherung an den natürlichen Gewässertyp zu ermöglichen. Beim pendelnd/mäandrierenden Flusstyp ist das Ziel, eine pendelnde Linienführung des Mittelwasserbetts zu erreichen, um Rinner-Furt-Abfolgen mit steileren Außenufern und flacheren Innenufern auszubilden. In der Regel sind dafür auch zusätzliche strömungslenkende Maßnahmen erforderlich, ebenso im verzweigten Flusstyp. In sehr breiten und flachen Regulierungsprofilen kann dieses Ziel teilweise auch ohne bzw. mit geringerem zusätzlichen Flächenbedarf erreicht werden.

3. Kleine Maßnahmen erfordern in der Regel keinen zusätzlichen Grundbedarf und reichen vom Einbau zusätzlicher Strukturelemente, wie zB Buhnen in das bestehende Abflussprofil, bis zu kleinen Laufverschwenkungen, zB durch Versteilung flacher Uferböschungen im bestehenden Abflussprofil.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1