(1) Die Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 :50.000, Blatt 96, Bad Ischl, aufgenommen 1927 bis 1935, vollständige Kartenrevision 1966, einzelne Nachträge 1967, und Blatt 97, Mitterndorf im Steirischen Salzkammergut, aufgenommen 1874, vollständige Kartenrevision 1946, einzelne Nachträge 1966.
(2) Die im § 2 festgelegten Gebiete sind in diese Karten einzutragen, die beim Amt der Oberösterreichischen und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (jeweils Wasserrechtsbehörde und Wasserbuch), bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Liezen sowie der Politischen Expositur Aussee, weiters bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee und Obertraun zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen sind.
(3) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes. (§ 2) sind in der Natur, insbesondere an wichtigen Verkehrswegen, durch Aufstellen von Hinweistafeln mit der Bezeichnung „Wasserschongebiet" entsprechend zu kennzeichnen.
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