Innerhalb des im § 2 Abs. 1 umschriebenen Gebietes wird das Interesse der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern sowie der Gemeinden Altaussee und Obertraun und innerhalb des im § 2 Abs. 2 umschriebenen Teilgebietes auch das Interesse der Republik Österreich (Österreichische Salinen) am Schutze der Wasservorkommen im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 als rechtliches Interesse anerkannt.
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