(1) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung bei Kote 944 Langmoos (zirka 1 km nordwestlich Luppitsch) beginnt und im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt:
Von Kote 944 Langmoos geradlinig S-wärts zur Kote 974 südlich des Leisling Baches; weiter geradlinig SSW-wärts die Pötschenstraße querend zur Kote 991; weiter geradlinig O-wärts zur Kote 1059; weiter geradlinig O-wärts zur Kote 1078 Sommersberg Kogel; weiter geradlinig SO-wärts zur Gschwandl Quelle der Gemeinde Bad Aussee; weiter geradlinig SW-wärts die Ostabfälle des Niederen Sarstein querend zur Kote 698; von dort SW-wärts dem Weg bis zum Schnee Graben folgend; von diesem Schnittpunkt den Schnee Graben S-wärts absteigend bis zur Traun; weiter dem rechten Traunufer flußabwärts folgend bis 500 m südlich der Kote 530 (Traunbrücke); weiter geradlinig W-wärts zum Brunnen der Gemeinde Obertraun; das Brunnenschutzgebiet südwestlich umfahrend weiter geradlinig W-wärts bis zum Schnittpunkt des nördlich des „W" von „Sarstein W." nach Nordosten ansteigenden Weges mit der Höhenschichtlinie 700 m; weiter in der Höhenschichtlinie 700 m W-wärts, den Sechser Kogel im Südwesten umfahrend und dann N-wärts bis in den Brenner Graben; von diesem Schnittpunkt geradlinig N-wärts zur Kote 630; weiter geradlinig N-wärts bis zum Ende des von Ziesen kommenden Weges im Kübel Graben; weiter diesem Weg N-wärts folgend bis zur Wegkreuzung südlich des „r" und „s" von „Untersee"; von dieser Wegkreuzung genau gegen Osten geradlinig ansteigend und den unteren Ast der Pötschenkehre querend bis zum oberen Kehrenast der Pötschenstraße; weiter der bergseitigen Begrenzung des Straßenkörpers der Pötschenstraße NO-wärts folgend bis zur Kote 801; weiter geradlinig N-wärts zur Kote 677 im Tale des Leisling Baches; weiter dem Leisling Bach aufwärts folgend bis zur Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Steiermark; von diesem Schnittpunkt der Landesgrenze N-wärts und NO-wärts folgend bis zur Kote 1243; weiter geradlinig OSO-wärts zur Kote 1347 Pötschenstein; weiter O-wärts geradlinig absteigend zur Kote 883 im Tal des Augst Baches; weiter geradlinig ONO-wärts die Nordwestabfälle des Loser querend zur Kote 839 im Rettenbach Tal; weiter geradlinig ONO-wärts zur Kote 1537 nördlich der Gschwand Alm; weiter geradlinig OSO-wärts zur Kote 1899 Bräuning-Zinken; weiter dem Kamm ONO-wärts folgend über Kote 1795 zur Kote 1828; weiter geradlinig NO-wärts zur Kote 1979 Augsteck; weiter geradlinig O-wärts Jägerhütte; weiter geradlinig S-wärts zum Schafbühel Kote 1671; weiter geradlinig SW-wärts zur Kote 1503 im Bärental; weiter geradlinig SSW-wärts über die Westabfälle des Schul Berges zur Kote 1792 westlich der Schoberwies Alm; weiter geradlinig SSW-wärts zur Kote 1687 Ahorn Kogel; weiter geradlinig W-wärts zur Kote 858; von dort in der Fallinie zum Ufer des Altausseer Sees; weiter dem Seeufer zuerst gegen Norden und dann gegen Südwesten folgend bis zum vom Loser herabkommenden Graben östlich Fischerndorf; diesen Graben vom Seeufer ansteigend bis zu dem von der Augst Alm herabkommenden Weg in zirka 800 m Seehöhe; von diesem Schnittpunkt geradlinig WNW-wärts zur Poserer Quelle der Gemeinde Altaussee; weiter geradlinig NW-wärts zur Kote 795 im Tal des Augst Baches; weiter der Straße taleinwärts folgend bis zur Kote 841; weiter geradlinig SW-wärts ansteigend zur Kote 1033; weiter geradlinig S-wärts zur Kote 1048; weiter geradlinig SW-wärts den Moosberg querend zur Kote 1094; weiter geradlinig W-wärts entlang der Südabfälle des Krit Kogels zur Kote 1011; weiter geradlinig S-wärts zur Kote 944 Langmoos ( = Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung).
(2) Innerhalb des wie folgt begrenzten Teilgebietes des Schon- und Widmungsgebietes erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Verordnung von der Erdoberfläche aus nur bis zur Liegendfläche des „Ausgelaugten Haselgebirges": von Kote 944 Langmoos geradlinig NNW-wärts zur Kote 1210 im Tal des Michelhall oder Sandling Baches; weiter geradlinig ONO-wärts zur Kote 1681 SSO des Sandlinggipfels; weiter geradlinig OSO-wärts zur Kote 1048; weiter in der im § 2 Abs. 1 beschriebenen Grenze bis zur Kote 944 Langmoos.
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