Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes im Bereiche der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee und Obertraun wird - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und als Schon- und Widmungsgebiet bestimmt.
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