(1) Die Bewertungen bereits erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgänge und die schriftlichen Bestätigungen bestandener Eignungsprüfungen für pädagogische Fachkräfte sowie für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner und Erzieherinnen bzw. Erzieher bleiben aufrecht.
(2) Vor Inkrafttreten der Verordnung ausgestellte Bestätigungen der Bildungsdirektion bzw. der Landesregierung über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen mit einer facheinschlägigen Grundausbildung von Hilfskräften gem. § 2 Abs. 1 lit. 10b Oö. KBBG idF. LGBl. 25/2019 bleiben aufrecht.
(3) Diese Verordnung tritt mit 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion über die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen für pädagogische Fachkräfte in oö. Kinderbetreuungseinrichtungen, BDVBl. Nr. 198/2020, außer Kraft.
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