Dem Antrag auf Anerkennung in Verfahren nach § 7 Abs. 3a Oö. KBBG sind folgende Unterlagen anzufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, und
3. eine durch die zuständige Behörde des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, ausgestellte Bescheinigung, dass die Berufsqualifikation zu einer Tätigkeit berechtigt, die der einer pädagogischen Assistenzkraft in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entspricht, oder eine Bescheinigung über eine Bewertung gemäß § 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016.
Die Bescheinigung gemäß Z. 3 1. Fall darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen und Informationen sind erforderlichenfalls samt Übersetzung durch gerichtlich beeidigte Übersetzer vorzulegen. Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, weitere Informationen und Unterlagen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von den Ausbildungsinhalten der pädagogischen Assistenzkraft erheblich abweicht.
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