(1) Wird die Eignungsprüfung zum Nachweis der fehlenden Qualifikation gemäß § 7 Abs. 1 und 8 Oö. BAG oder § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG gewählt, hat die Bildungsdirektion mit Bescheid die Ablegung einer Prüfung in jenen Sachgebieten gemäß § 2 vorzuschreiben, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung in Oberösterreich ist. Dabei ist nach Maßgabe des Vergleiches gemäß § 2 für jedes Sachgebiet festzusetzen, welche Stoffgebiete die Prüfung umfasst.
(2) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die sich aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Personen mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung zusammensetzt.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Bildungsdirektion bestellt. Soweit die Mitglieder der Prüfungskommission Bedienstete der Bildungsdirektion sind, nehmen sie ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstpflichten wahr. Eine gesonderte Entschädigung steht ihnen hierfür nicht zu. Den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission steht eine Entschädigung in Höhe von 50 Euro pro Prüfungsteil zu. Durch diese Entschädigung werden sämtliche Aufwendungen abgedeckt. Die Mitglieder der Prüfungskommission können jederzeit von der Bildungsdirektion aus ihrer Funktion abberufen werden.
(4) Für die Ablegung einer Eignungsprüfung ist eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 50 Euro je Prüfungsgegenstand nachweislich zu entrichten. Abmeldungen sind zulässig bei nachweislich gerechtfertigten Verhinderungen, insbesondere bei Erkrankung der zu prüfenden Person oder von pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Prüfungsgebühr wird bei nicht gerechtfertigter Verhinderung grundsätzlich nicht rückerstattet.
(5) Die Prüfungsanmeldung hat mindestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Bildungsdirektion zu erfolgen.
(6) Die Leistung ist in jedem Prüfungsgebiet als „mit Erfolg abgelegt“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe im Prüfungsprotokoll zusammengefasst zu vermerken und der Prüfungswerberin bzw. dem Prüfungswerber mitzuteilen. Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung sobald als möglich, jedenfalls aber im nächstfolgenden Kalenderjahr wiederholt werden. Insgesamt sind pro Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber drei Antritte zulässig.
(7) Die Bildungsdirektion hat abschließend schriftlich zu bestätigen, dass die Eignungsprüfung bestanden und die bescheidmäßig festgelegte Bedingung erfüllt wurde. In dieser Bestätigung ist anzuführen, welche fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 4 Oö. KBB-DG erfüllt werden.
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