(1) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller haben Nachweise über die Absolvierung der erforderlichen Zusatzausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Bildungsdirektion unaufgefordert vorzulegen.
(2) (Anm: Abs. 2 im Original nicht enthalten)
(3) Die Bildungsdirektion hat nach Absolvierung des Anpassungslehrganges schriftlich zu bestätigen, dass der Anpassungslehrgang absolviert und die bescheidmäßig festgelegte Bedingung erfüllt wurde. In dieser Bestätigung ist weiters anzuführen, welche fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt werden.
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