(1) Bei der Anerkennung pädagogischer Fach- und Assistenzkräfte gilt als Anpassungslehrgang im Sinn des § 7 Oö. BAG, sowie des § 3 die Absolvierung einer erforderlichen Zusatzausbildung.
(2) Die erforderliche Zusatzausbildung kann absolviert werden durch
1. den ordentlichen oder außerordentlichen Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen als Schülerin bzw. Schüler an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder
2. durch den Besuch entsprechender von der Bildungsdirektion oder im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion organisierter Fortbildungsveranstaltungen.
(3) Die Rechtsstellung der Lehrgangsteilnehmerinnen bzw. Lehrgangsteilnehmer richtet sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen und schulrechtlichen Bestimmungen.
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