Die Bildungsdirektion Oberösterreich kann Antragstellerinnen bzw. Antragstellern für die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG die Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme vorschreiben, wenn sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern der landesrechtlich geforderten Ausbildung unterscheidet. Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise