(1) Bei der Anerkennung als pädagogische Fachkraft sind für den Vergleich zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der inländischen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 und 8 Oö. BAG die durch die jeweils aktuell im Rahmen einer Ausbildung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik auf Grund des Lehrplans vermittelten Sachgebiete unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der einschlägigen Wissenschaften heranzuziehen.
(2) Bei der Anerkennung als pädagogische Assistenzkraft sind für den Vergleich zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der inländischen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 und 8 Oö. BAG, sowie § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG die durch die Oö. Pädagogische Assistenzkräfte Verordnung vorgegebenen Lehrinhalte unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der einschlägigen Wissenschaften heranzuziehen.
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