Diese Verordnung gilt für Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen, die gemäß § 7 Oö. BAG zu absolvieren sind, damit eine in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworbene Berufsqualifikation für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft oder pädagogische Assistenzkraft im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse als dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen ist. Diese Verordnung gilt darüber hinaus für Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Tätigkeit als pädagogischer Assistenzkraft nach § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG.
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