(1) Über die im § 5 angeführten Maßnahmen hinaus sind in der Zone Nord folgende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, ausgenommen Anlagen, in denen ausschließlich feste, nicht gefährliche Abfälle aufbereitet, behandelt oder gelagert werden auf Flächen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Betriebsbaugebiet gewidmet sind;
2. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung;
3. die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten, ausgenommen die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten;
4. die Errichtung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, ausgenommen
a) im Interesse des Betriebs rechtmäßig bestehender Wasserversorgungsanlagen,
b) zur Grundwassererkundung oder zur Sanierung oder Sicherung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und von Altlasten,
c) zur thermischen Grundwassernutzung,
d) bewilligungsfreie Hausbrunnen gemäß § 10 Abs. 1 WRG. 1959,
e) zur Bewässerung von in der Zone Nord liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen;
5. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 (außer Abwasser) erzeugt, gelagert, verwendet, umgeschlagen und abgeleitet werden, ausgenommen
a) Lagerungen in dauerhaft sicheren und medienbeständigen Behältnissen in einer für den eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf üblichen Menge, wenn für die Erzeugung, Lagerung, Verwendung, den Umschlag und die Leitung Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, und
b) Maßnahmen, die der Modernisierung sowie der Anpassung rechtmäßig bestehender Anlagen an den Stand der Technik dienen.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
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