LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Verordnung, mit der Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden

In Kraft seit 28. April 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf, politischer Bezirk Perg, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

2. das Betreten;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

5. die uneingeschränkte forstliche Nutzung nicht autochthoner Gehölze, insbesondere die Nutzung der Hybridpappel;

6. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2