(1) Die Garderoben sind mit gut lüftbaren Einrichtungen zur Ablage der Überbekleidung und Kopfbedeckungen sowie zum Abstellen der Schuhe auszustatten.
(2) In Garderoben von Kindergärten und Krabbelstuben sind überdies vorzusehen:
1. ausreichende Garderobenbänke;
2. eine entsprechende Fluchtwegsbreite zwischen gegenüberliegenden Garderobenbänken.
(3) In Garderoben von Horten ist eine geeignete Ablage für die Schultaschen vorzusehen.
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