(1) Je Gruppe eines Kindergartens sind zwei kleinkindgerechte Toilettensitze und zwei Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss (max. 40 Grad Celsius Wassertemperatur an der Entnahmestelle, Verkeimung ist im gesamten Leitungsnetz hintan zu halten) vorzusehen (keine Geschlechtertrennung).
(2) Für jeweils bis zu zwei Hortgruppen ist eine Toilette für Mädchen sowie eine Toilette samt Pissoir für Knaben jeweils mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss vorzusehen (Geschlechtertrennung).
(3) Je Gruppe einer Krabbelstube sind ein kleinkindgerechter Toilettensitz und ein Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss (max. 40 Grad Celsius Wassertemperatur an der Entnahmestelle, Verkeimung ist im gesamten Leitungsnetz hintan zu halten) vorzusehen.
(4) Bei der Gestaltung der Sanitäranlagen ist allgemein Folgendes zu beachten:
1. Anordnung in der Nähe der Gruppenräume;
2. leichte Erreichbarkeit einer Toilette vom Spielplatz aus;
3. ausreichende Entlüftung;
4. abwaschbare Wände (zB Verfliesung) bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m, Trennwände und Türen sind so zu gestalten, dass sie den Körpermaßen der jeweiligen Zielgruppe entsprechen;
5. den hygienischen Standards entsprechende Möglichkeiten zum Händewaschen und -trocknen (Seifen- und Papierhandtuchspender);
6. behindertengerechte Ausführung einer Toilette und Ausstattung derselben mit einer Handbrause samt Bodeneinlass;
7. für Krabbelstuben ist in der Sanitäranlage auch ein Wickelplatz vorzusehen;
8. für Kindergärten ist im Bedarfsfall, jedenfalls aber für alterserweiterte Gruppen mit unter dreijährigen Kindern, in einer Sanitäranlage ein Wickelbereich vorzusehen;
9. Fußböden müssen im Bereich der Sanitäranlagen rutschhemmend sein.
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