(1) Das ausreichend bemessene Leitungszimmer ist mit einem Telefon und Internetanschluss samt erforderlicher EDV-Ausstattung auszustatten.
(2) Die Größe des Personalraums ist nach der Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist, zu bemessen und auszustatten. Ein versperrbares Schrankabteil für jede Person ist vorzusehen.
(3) Für die vorübergehende Isolierung eines kranken Kindes aus dem Gruppenverband sind im Leitungszimmer oder im Personalraum eine geeignete Liegemöglichkeit mit einer abwaschbaren Auflage und Bettwäsche sowie ein Handwaschbecken vorzusehen.
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