(1) Der Bewegungs(Ruhe)raum eines Kindergartens oder Hortes hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m² aufzuweisen. Die Raumhöhe hat 3,00 m zu betragen. Eine Abstellmöglichkeit für Turn- und Spielgeräte ist vorzusehen.
(2) Der Bewegungsraum ist mit entsprechenden Geräten und bei Verwendung als Ruheraum im Kindergarten auch mit gut lüftbaren Unterbringungsmöglichkeiten für Liegebetten und Bettzeug auszustatten.
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