(1) Ein Gruppenraum für eine Kindergarten- bzw. eine Hortgruppe hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m², für eine Krabbelstubengruppe von mindestens 38 m² aufzuweisen. Die Raumhöhe hat jeweils 3,00 m zu betragen.
(2) An die Gruppenräume eines Kindergartens und einer Krabbelstube sind folgende Anforderungen zu stellen:
1. Gliederung in verschiedene Spiel-, Aktions- und Ruhebereiche;
2. ausreichende Bodenspielflächen;
3. möglichst flexible Einrichtungs- und Gestaltungselemente;
4. Ausstattung eines Haushaltsbereichs mit Kalt- und Warmwasseranschluss (max. 40 Grad Celsius Wassertemperatur) samt einer Abwäsche mit einer dem Alter der Kinder entsprechenden Arbeitshöhe.
(3) Die Gruppenräume eines Hortes sind so einzurichten, dass alle Kinder ungestört der Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben nachkommen können.
(4) Die Gruppenräume sind so zu situieren, dass sie günstig natürlich belichtet sind.
(5) Für das Personal ist jeweils eine erwachsenengerechte Sitzgelegenheit im Gruppenraum zur Verfügung zu stellen.
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