(1) In alterserweiterten Gruppen muss die Einrichtung und Ausstattung der Kindergartenräume den pädagogischen Erfordernissen angepasst und mit altersspezifischem Spiel- und Beschäftigungsmaterial ergänzt werden.
(2) Das Raumerfordernis in alterserweiterten Gruppen mit unter dreijährigen Kindern umfasst neben den Erfordernissen nach § 2 Abs. 1 einen Ruhe- und Rückzugsraum in der Nähe zum Gruppenraum. Steht kein eigener Ruhe- und Rückzugsraum zur Verfügung, ist ein geeigneter Ruhe- und Rückzugsbereich zu schaffen.
(3) Das Raumerfordernis in alterserweiterten Gruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter umfasst neben den Erfordernissen nach § 2 Abs. 1 einen Lernraum und einen Mehrzweckbereich. Steht kein eigener Lernraum und Mehrzweckbereich zur Verfügung, ist die Möglichkeit der Mitbenützung eines nahegelegenen, geeigneten Raums bzw. Bereichs sicherzustellen.
(4) Werden sowohl unter dreijährige Kinder als auch Kinder im volksschulpflichtigen Alter in alterserweiterte Gruppen aufgenommen, sind die Erfordernisse nach Abs. 2 und 3 zu erfüllen.
(5) Bei der Ausgestaltung des Spielplatzes ist auf die Altersstruktur der Kinder in alterserweiterten Gruppen Bedacht zu nehmen.
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