(1) Das Raumerfordernis für Kindergärten umfasst:
1. die erforderliche Anzahl von Gruppeneinheiten, jeweils bestehend aus dem Gruppenraum, der Garderobe, der Sanitäranlage und einem Abstellraum oder einer Abstellfläche;
2. einen Bewegungs(Ruhe)raum;
3. ab vier Gruppen einen zweiten Bewegungsraum bzw. einen multifunktionalen Raum, sofern nicht die Möglichkeit der Mitbenützung eines nahegelegenen und geeigneten Raums besteht, ab fünf Gruppen jedenfalls einen zweiten Bewegungsraum.
(2) Das Raumerfordernis für Horte umfasst:
1. die erforderliche Anzahl von Gruppeneinheiten, jeweils bestehend aus dem Gruppenraum, der Garderobe, der Sanitäranlage und einem Abstellraum oder einer Abstellfläche;
2. einen Bewegungsraum, wenn nicht die Möglichkeit der Mitbenützung eines nahegelegenen und geeigneten Raums besteht;
3. ausreichend bemessene (Mehrzweck )Räume, sofern nicht die Möglichkeit der Mitbenützung nahegelegener und geeigneter Räume besteht;
4. ab fünf Gruppen jedenfalls einen zweiten Bewegungsraum.
(3) In Kindergärten und Horten sind über die Erfordernisse nach Abs. 1 und 2 hinaus vorzusehen:
1. ein Leitungszimmer;
2. ab zwei Gruppen ein eigener Personalraum;
3. eine (Tee)Küche;
4. ausreichend versperrbare Abstellmöglichkeiten;
5. die erforderliche(n) Personaltoilette(n);
6. ein Mehrzweckraum mit für Kinder geeigneten Plätzen zur Einnahme des Mittagessens.
(4) Das Raumerfordernis für Krabbelstuben umfasst neben den Erfordernissen nach Abs. 1 Z 1:
1. einen Ruhe- bzw. Rückzugsraum, der die Mitbenutzung als Schlafraum ermöglicht; dieser Raum muss im Nahebereich des Gruppenraums situiert sein und über eine mit einem Glaselement versehene Tür verfügen;
2. ein Leitungszimmer;
3. eine Küche oder Kochgelegenheit;
4. die erforderliche(n) Personaltoilette(n).
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