(1) Die im § 16 Abs. 4 genannte ÖNORM Z 1020 kann beim Austrian Standards Institute in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden.
(2) Zusätzlich wird die im § 16 Abs. 4 genannte ÖNORM Z 1020 in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 14 Abs. 6 Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes zuständigen Abteilung der Bildungsdirektion Oberösterreich während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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