(1) Die nach §§ 20 bzw. 21 des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes zuständige Behörde kann mit Bescheid in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei der Errichtung von Krabbelstuben, Kindergärten und Horten in bestehenden Bauten, Ausnahmen und Erleichterungen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn ein den Grundsätzen der Sicherheit, Hygiene und Pädagogik entsprechender Betrieb gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Behörde die zur Wahrung dieser Grundsätze notwendigen technischen und personellen Vorkehrungen vorzuschreiben bzw. die Bewilligung nach §§ 20 bzw. 21 des Gesetzes zeitlich zu befristen.
(2) Bei einer unvermeidlichen Unterschreitung der Gruppenraumgröße nach § 4 Abs. 1 bis zu einem Mindestausmaß von 40 m² für Kindergärten und Horte bzw. 24 m² für Krabbelstuben ist von der Behörde die zulässige Höchstzahl der Kinder in dieser Gruppe in Relation zur vorhandenen Bodenfläche zu reduzieren.
(3) Bei einer unvermeidlichen Unterschreitung der Gruppen- oder Bewegungsraumhöhe nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 bis zu einer Mindesthöhe von 2,50 m kann diese durch alternative Maßnahmen wie zB eine entsprechende Gruppenraumgröße oder eine Reduktion der Kinderhöchstzahl ausgeglichen werden.
(4) Steht keine ausreichende Fläche gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 zur Verfügung, darf das erforderliche Flächenausmaß um max. 25 % unterschritten werden, sofern dennoch für die Kinder ausreichend Möglichkeiten für das Spiel im Freien zur Verfügung stehen. Sofern auch diese verringerte Fläche nachweislich auf Grund bestehender baulicher Gegebenheiten geringfügig unterschritten werden muss, ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass für die Kinder ausreichende Möglichkeiten für das Spiel im Freien zur Verfügung stehen.
(5) Unbeschadet des Abs. 1 ist in zeitlich befristet bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen ein den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechender Zustand nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zumutbarkeit so bald als möglich herzustellen.
(6) Gebäude und Räumlichkeiten für Sonderformen müssen im Innenraum mindestens 5 m² bespielbare Fläche je Kind aufweisen. Darüber hinaus haben sie den baurechtlichen und bautechnischen Anforderungen, insbesondere den Sicherheitsvorschriften zu entsprechen, wobei das Alter und der Entwicklungsstand der Kinder zu berücksichtigen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise