(1) Im Eingangsbereich der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind vorzusehen:
1. eine Hausglocke in Reichhöhe der Kinder;
2. Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und sonstige Kinderfahrzeuge.
(2) Die Fluchtwege sind entsprechend der einschlägigen Brandschutzbestimmungen auszuführen.
(3) Die Eingangssituation einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist so zu gestalten, dass das unbemerkte Betreten des Gebäudes bzw. der Liegenschaft durch betriebsfremde Personen und das unbeaufsichtigte Verlassen des Gebäudes durch Kinder verhindert wird.
(4) Ein als solcher gekennzeichneter und entsprechend ausgestatteter, versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten (ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung“, Ausgabe 1.12.2006) ist an gut sichtbarer und erreichbarer Stelle in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bereit zu halten.
(5) Das Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist außen an sichtbarer Stelle als Krabbelstube, Kindergarten oder Hort zu bezeichnen.
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