§ 15 § 15Elektrische Anlagen — Oö. Bau- und Einrichtungsverordnung für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen 2023
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(1) Alle für Kinder erreichbaren Steckdosen haben einen integrierten Kinderschutz aufzuweisen.
(2) Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für die Kinder ausgehen könnte (Elektroherde, Kochplatten, Geräte zur Warmwasseraufbereitung, etc.), sind so aufzustellen und abzusichern, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht.
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