(1) Die natürliche Belichtungsfläche eines Gruppenraums hat der jeweiligen Zielgruppe einen Bezug zur Außenwelt zu erlauben.
(2) In den Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende Frischluftzufuhr vorwiegend über öffenbare Fenster zu gewährleisten.
(3) An den sonnenbestrahlten Seiten sind die Fenster erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen zu versehen.
(4) Ausreichende künstliche Beleuchtung ist sicherzustellen.
(5) Die Beleuchtungskörper in den Bewegungs(Ruhe)räumen sind ballwurfsicher auszuführen.
(6) Durch geeignete Maßnahmen ist in den Räumen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine für Kinder und Personal verträgliche Raumakustik zu gewährleisten.
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