(1) Treppen sind wie folgt auszuführen:
1. Steigungsverhältnis der Haupttreppen in Kindergärten und Krabbelstuben: bis max. 15 cm hoch, 28 bis 30 cm tief;
2. zusätzliche Anhaltevorrichtungen für Kinder in Kindergärten und Krabbelstuben sind an der Wandseite der Haupttreppen in kindgerechter Höhe anzubringen;
3. Fußböden müssen im Bereich der Haupttreppen rutschhemmend sein.
(2) Bei absturzgefährdeten Stellen in Krabbelstuben und Kindergärten hat die Höhe einer Absturzsicherung unter Berücksichtigung von Einbauten bzw. Möblierung eine kindersichere Höhe aufzuweisen.
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