Rückverweise
(1) Zur Liegenschaft der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gehören:
1. das Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. die entsprechend gewidmeten Gebäudeteile;
2. der Spielplatz;
3. nach Möglichkeit ein Vorplatz mit einer Haltebucht oder mit einem Umkehrplatz für Kindertransportbusse bei Kindergärten.
(2) Bei der Wahl der Liegenschaft einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, bei der Errichtung des Gebäudes und bei der Einrichtung und Ausstattung der Räume sowie bei der Gestaltung des zugehörigen Spielplatzes sind in erster Linie die Interessen der Kinder, insbesondere ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung, bestmöglich zu wahren und zu fördern. Des Weiteren ist
1. dem tatsächlichen Bedarf,
2. dem Stand der psychologischen, pädagogischen und technischen Wissenschaften,
3. den hygienischen und sicherheitsmäßigen Erfordernissen,
4. den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie
5. den baurechtlichen und brandschutztechnischen Vorschriften
zu entsprechen.
(3) An den Spielplatz sind folgende Anforderungen zu stellen:
2. a) ein Flächenausmaß von 500 m 2 für die erste Kindergarten- bzw. Hortgruppe an einem Standort; je weiterer Kindergarten- bzw. Hortgruppe am gleichen Standort reduziert sich das notwendige Flächenausmaß um jeweils 50 m² bis auf ein Mindestflächenausmaß von 250 m 2 ;
b) ein Flächenausmaß von 200 m 2 für die erste Krabbelstubengruppe an einem Standort; je weiterer Krabbelstubengruppe am gleichen Standort reduziert sich das notwendige Flächenausmaß um jeweils 25 m 2 bis auf ein Mindestflächenausmaß von 150 m 2 ;
3. dem Alter und der Entwicklung der Kinder entsprechende Gestaltung und Ausstattung;
4. durchgehende Einfriedung (bei Kindergärten und Krabbelstuben);
5. zweckmäßige Bepflanzung.
(Anm: BDVBl.Nr. 26/2025)
(4) Für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung sind solche Vorkehrungen zu treffen, dass zumindest in einer Ebene eine Gruppeneinheit, ein Leitungszimmer, eine Personaltoilette und, falls erforderlich, ein Bewegungsraum und ein Mehrzweckraum gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 barrierefrei zugänglich sind.
(5) Bei Errichtung neuer Gruppen an Standorten, deren Spielplätzen vor dem 1.1.2026 eine Bewilligung nach § 20 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz erteilt wurde, hat die Fläche des Spielplatzes aller Gruppen zumindest den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Z 2 zu entsprechen. (Anm: BDVBl.Nr. 26/2025)
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