(1) Zur Liegenschaft der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gehören:
1. das Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. die entsprechend gewidmeten Gebäudeteile;
2. der Spielplatz;
3. nach Möglichkeit ein Vorplatz mit einer Haltebucht oder mit einem Umkehrplatz für Kindertransportbusse bei Kindergärten.
(2) Bei der Wahl der Liegenschaft einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, bei der Errichtung des Gebäudes und bei der Einrichtung und Ausstattung der Räume sowie bei der Gestaltung des zugehörigen Spielplatzes sind in erster Linie die Interessen der Kinder, insbesondere ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung, bestmöglich zu wahren und zu fördern. Des Weiteren ist
1. dem tatsächlichen Bedarf,
2. dem Stand der psychologischen, pädagogischen und technischen Wissenschaften,
3. den hygienischen und sicherheitsmäßigen Erfordernissen,
4. den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie
5. den baurechtlichen und brandschutztechnischen Vorschriften
zu entsprechen.
(3) An den Spielplatz sind folgende Anforderungen zu stellen:
1. angeschlossen an das Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, ein Teil darf als gedeckte, windgeschützte und bespielbare Terrasse ausgeführt werden;
2. ein Flächenausmaß von etwa 500 m2 je Kindergarten- und Hortgruppe bzw. von etwa 200 m2 je Krabbelstubengruppe;
3. dem Alter und der Entwicklung der Kinder entsprechende Gestaltung und Ausstattung;
4. durchgehende Einfriedung (bei Kindergärten und Krabbelstuben);
5. zweckmäßige Bepflanzung.
(4) Für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung sind solche Vorkehrungen zu treffen, dass zumindest in einer Ebene eine Gruppeneinheit, ein Leitungszimmer, eine Personaltoilette und, falls erforderlich, ein Bewegungsraum und ein Mehrzweckraum gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 barrierefrei zugänglich sind.
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