(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Unfallfürsorge sind
1. für Mitglieder gemäß § 2 lit. a Oö. LKUFG die unter § 1 Z 1 genannten Bezugsteile;
2. für Mitglieder gemäß § 2 lit. c Oö. LKUFG die unter § 1 Z 3 genannten Bezugsteile.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
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