(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Klassifizierung von Rebsorten, LGBl.Nr. 132/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 80/2015, außer Kraft.
(3) Alle nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Klassifizierung von Rebsorten, LGBl.Nr. 132/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 80/2015 befristet zugelassenen Rebsorten, gelten - sofern sie nunmehr nicht ohnehin nach § 1 zugelassen sind - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 als zugelassen.
(4) Die Rebsorte Perle von Füred gilt in Bezug auf jede rechtmäßige Auspflanzung dieser Rebsorte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung besteht, für die Dauer der Auspflanzung als zugelassen.
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