(1) Die Flächen des in den Anlagen festgelegten Freihaltebereichs sind der Errichtung der Leitungsinfrastruktur vorbehalten. Im Freihaltebereich sind die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist im festgelegten Freihaltebereich
1. eine Erweiterung von bestehendem Bauland,
2. die Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen gemäß § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. ROG 1994 und
3. die Errichtung von anzeige- oder bewilligungspflichtigen Bauwerken und Anlagen nach der Oö. Bauordnung 1994
dann zulässig, wenn die Landesregierung mit Bescheid feststellt, dass diese Vorhaben mit den im § 2 festgelegten Zielen vereinbar sind.
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