Ziel dieser Verordnung ist die Freihaltung von Grundstücksflächen im Planungsbereich, die für die Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen zur 220-kV-Anspeisung des Zentralraums Oberösterreich samt der dazugehörigen Nebenanlagen erforderlich sind, von Widmungen und Bauführungen sowie sonstigen Nutzungen, die in weiterer Folge die Errichtung dieser Leitungsinfrastrukturen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden.
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