(1) Über die im § 5 angeführten Maßnahmen hinaus sind in den Kernzonen folgende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, ausgenommen die Erweiterung von bestehenden Kompostieranlagen bis zu einer Jahreskapazität von insgesamt maximal 10.000 t;
2. Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 2 m unter Geländeoberkante, ausgenommen
a) Maßnahmen im Zusammenhang mit Grundwasserentnahmen im Sinn der Z 6 lit. a bis c,
b) Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Ferngas, Telekommunikation, Elektrizität, für Straßen- oder Schienenverkehr und öffentlichen Hochwasserschutz,
c) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen;
3. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung;
4. die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten, ausgenommen die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten;
5. die Errichtung von Feldmieten und unbefestigten Gärfuttermieten, ausgenommen die Zwischenlagerung von auf den abgeernteten Flächen angefallenen Ernterückständen aus der Gemüseproduktion;
6. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme, ausgenommen Grundwasserentnahmen
a) der Interessenten gemäß § 8, der thermischen Grundwassernutzung oder des Grundwasserschutzes bzw. der Grundwassererkundung,
b) zur Sanierung oder Sicherung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und von Altlasten,
c) gemäß § 10 Abs. 1 WRG. 1959 (bewilligungsfreie Hausbrunnen);
7. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 (außer Abwasser) erzeugt, gelagert, verwendet, umgeschlagen und abgeleitet werden, ausgenommen
a) Kleinstmengen in dauerhaft sicheren und medienbeständigen Behältnissen in einer für den Haus- und Wirtschaftsbedarf üblichen Menge, wenn für die Erzeugung, Lagerung, Verwendung, den Umschlag und die Leitung Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, und
b) Maßnahmen, die der Modernisierung sowie der Anpassung bestehender gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen an den Stand der Technik dienen.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
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