(1) Über die im § 4 angeführten Maßnahmen hinaus bedürfen in den Kernzonen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 7 verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von mehr als 1.000 l wassergefährdender Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe, ausgenommen Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden;
2. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung, ausgenommen Anlagen, von denen keine Grundwassergefährdung ausgehen kann (zB Volleyballplätze im Gegensatz zu etwa Golfplätzen oder Motorsportanlagen);
3. die Errichtung und die Erweiterung von Autobahnen, Schnellstraßen, Landesstraßen B und Schienenwegen;
4. die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 100 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten ausgenommen sind;
5. Aufgrabungen und Bohrungen aller Art tiefer als 1 m unter Geländeoberkante, ausgenommen
a) Aufgrabungen mit einer Fläche kleiner als 250 m²,
b) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen bis zu einer Tiefe von 2 m unter Geländeoberkante,
c) Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,
d) die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung geringfügig verunreinigter Dachwässer,
e) geotechnische Vorerkundungsmaßnahmen für das Hochwasserschutzprojekt Eferdinger Becken.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.
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