§ 10 § 10Schlussbestimmungen — Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken
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(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens im Nördlichen Eferdinger Becken ein Grundwasserschutzgebiet bestimmt wird, LGBl. Nr. 98/1990, außer Kraft.
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