(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in beiden Zonen:
a) das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte;
b) das Befahren der bestehenden Forstwege;
c) Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Wegen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
e) die Entfernung von Katastrophen- und Schadholz, sofern umgefallene Bäume zumindest teilweise außerhalb des Schutzgebiets zu liegen kommen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entfernen sind;
2. über die in Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
- die Einzelstammentnahme.
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