Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hoch-moore | Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation) |
91D0* Moorwald | Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierart zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1914* Hochmoorlaufkäfer (Carabus menetriesi pacholei) | Wiederherstellung geeigneter Lebensräume durch Wiedervernässung von Hochmoorbereichen |
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