(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte;
2. das Befahren der bestehenden Forstwege;
3. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Wegen;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
5. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im unbedingt erforderlichen Ausmaß; ausgenommen sind das Befahren von Flächen abseits der bestehenden Forstwege und das Ablagern von jeglichem Material;
6. notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit entlang der B115 Eisenstraße im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
7. die Seilbringung über die Tuffquelle.
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