(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die Neuerrichtung von oberirdischen Telekommunikationsanlagen;
2. die Neuerrichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen, ausgenommen die Errichtung von oberirdischen Niederspannungsleitungen bis 1.000 Volt;
3. die Neuerrichtung von Tiergehegen, ausgenommen für landwirtschaftliche Nutztiere und Reitpferde;
4. die Neuerrichtung, die Verbreiterung und die Erweiterung von Wander- und Fitnesswegen, Mountainbikewegen, Reitwegen und Lehrpfaden;
5. die Neuerrichtung von Aussichtswarten;
6. die Neuerrichtung von Sport- und Freizeitanlagen mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² sowie die Erweiterung bestehender Sport- und Freizeitanlagen über dieses Ausmaß hinaus.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist über die gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus die Aufforstung von Grünlandflächen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen unter Verwendung von weniger als 40 % standortgerechter Laubgehölze anzeigepflichtig.
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