(1) Die gemäß Abs. 2 ausgewiesenen Grundflächen in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Zell am Moos, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz, Innerschwand am Mondsee und Unterach am Attersee im politischen Bezirk Vöcklabruck sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/13) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
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