LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die „Kalktuffquelle in Vorderstoder“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird§ 4

§ 4§ 4Erlaubte Maßnahmen

In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. in beiden Zonen:

a) das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei;

c) die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im unbedingt erforderlichen Ausmaß, ausgenommen das Befahren und das Ablagern von jeglichem Material;

d) die Seilbringung über die Tuffquelle;

2. über die in Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:

- die Einzelstammentnahme.

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