(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in beiden Zonen:
a) das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei;
c) die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im unbedingt erforderlichen Ausmaß, ausgenommen das Befahren und das Ablagern von jeglichem Material;
d) die Seilbringung über die Tuffquelle;
2. über die in Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
- die Einzelstammentnahme.
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