In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28, 29, 30, 30c, 30d, 31c, 32, 34, 35 und 112 WRG 1959 sicherzustellen, dass
1. der Widmungszweck gemäß § 1 nicht beeinträchtigt wird;
2. die in der Kernzone vorhandene Seetonschicht als Grundwasserüberdeckung in ihrer natürlichen Mächtigkeit, Zusammensetzung und Funktion erhalten bleibt;
3. die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bleibt;
4. bei Neuanlage bzw. bei Erweiterungen von Rohstoffgewinnungen die natürlichen Grundwasserströmungsverhältnisse erhalten bleiben.
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