LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Taxi-Betriebsordnung§ 9

§ 9§ 9

In Kraft seit 15. Mai 2021
Up-to-date

Sind Kraftfahrzeuge mit einer Videoüberwachungsanlage zur Überwachung des Fahrzeuginnenraumes ausgestattet, ist dies außen am Kraftfahrzeug gut sichtbar für die Fahrgäste auf den Seitenscheiben mittels Aufkleber zu kennzeichnen.

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