Der Landeshauptmann kann Ausnahmen von den Bestimmungen des § 6 bewilligen, wenn dadurch Sicherheit und Fahrkomfort der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Vor Erteilung dieser Ausnahmebewilligung ist die zuständige Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.
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