(1) Das Kraftfahrzeug muss mindestens vier Türen haben und muss dem Fahrgast einen bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre darf anstelle zweier Türen angebracht werden.
(2) Das Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-) Abmessungen - laut Typenschein - aufzuweisen:
1. Außenlänge (größte Länge): 4200 mm
2. Kofferrauminhalt: 400 l
(3) Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dergleichen sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Kofferraum sowie der Fahrgastraum müssen während des Fahrdienstes uneingeschränkt zur Verfügung stehen und dürfen insbesondere nicht durch private Utensilien der Lenkerin oder des Lenkers eingeschränkt werden.
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