Kraftfahrzeuge dürfen nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung durch einen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 6 und 8 angeführten Voraussetzungen entsprechen.
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