(1) Kraftfahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) verwendet werden und nicht über eine Klimaanlage verfügen, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 weiter verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine Ausnahme des Landeshauptmanns nach § 19 der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich, LGBl. Nr. 94/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2018, verfügen und bereits zur Verwendung im Taxigewerbe angemeldet sind, dürfen weiter verwendet werden. Abs. 1 bleibt davon unberührt.
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