(1) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 zweiter Satz Kraftfahrgesetz 1967 verwendeten Kraftfahrzeugen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 Straßenverkehrsordnung 1960 ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinn des § 106 Abs. 10 zweiter Satz Kraftfahrgesetz 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 zweiter Satz Kraftfahrgesetz 1967 verwendeten Kraftfahrzeugen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 Kraftfahrgesetz 1967) angebracht sein.
(3) Die Lenkerin oder der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage und die gelbroten Warnleuchten einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.
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