(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb der oder des Gewerbetreibenden erfolgte, ist nur vorübergehend, längstens jedoch für vier Wochen, gerechnet ab dem Datum der erstmaligen Inbetriebnahme des Ersatzfahrzeugs, und nur unter Einhaltung der in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen erlaubt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen der §§ 2 und 3 sowie 5 bis 11 und 15 entsprechen. Wird ein Ersatzfahrzeug zur Schülerbeförderung verwendet, muss es darüber hinaus auch den Bestimmungen des § 28 entsprechen.
(3) Die Kennzeichentafeln des auf die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden zugelassenen Kraftfahrzeugs, an dessen Stelle das im Abs. 1 genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
(4) An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeugs ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift im Format DIN A4 mit gut lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund nach dem Muster der Anlage anzubringen.
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